Letztes Update am 27. September 2019 von Martin Formann
Die Akteneinsicht in die Führerscheinakte ist nicht selten ein wesentlicher Bestandteil der MPU Vorbereitung. Schließlich erhält der MPU Gutachter die komplette Führerscheinakte. Es mach daher durchaus Sinn zu wissen, welche Informationen der Gutachter erhält.
Dies gilt insbesondere für strafrechtliche Verurteilungen wegen einem BtMG Verstoß, Fahrerflucht und Körperverletzung. In diesen Fällen wird von der Fahrerlaubnisbehörde meist die Strafakte angefordert. Somit können dann Gerichtsprotokolle, Zeugenaussagen und Polizeiberichte in der Akte enthalten sein. Darin sind oftmals Aussagen und Angaben enthalten, die Sie nicht kennen, oder sich nicht mehr daran erinnern.
Hinweis:
Ein Widerspruch zur Aktenlage hat in d. R. ein negatives Gutachten zur Folge.
Das bedeutet, wenn Sie in der Begutachtung Angaben machen, die den Aussagen und Angaben aus der Akte widersprechen, dass der Gutachter davon ausgeht, dass Sie etwas verheimlichen oder verharmlosen wollen.
Recht auf Akteneinsicht
Grundsätzlich haben Sie das Recht auf Einsicht in Ihre Führerscheinakte. In der Praxis ist das aber gar nicht so einfach. Jedes Bundesland hat eigene verwaltungsrechtliche Vorschriften. Die Einsicht ist im Artikel 29 des jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt.
Die Stadt Darmstadt hat diesen Artikel recht gut zusammengefasst:
Wer bei einem nicht öffentlichen Verwaltungsverfahren Beteiligter ist, hat nach § 29 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz während des Verfahrens einen Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Einsicht erfolgt in der Regel bei der Behörde und ist kostenfrei, Kopien sind gegen Kostenerstattung möglich. Beteiligte sind die Antragsteller, Antragsgegner (wenn die Behörde auf Antrag des Antragstellers gegen Dritte tätig werden soll) und Personen, die von der Behörde zu dem Verwaltungsverfahren förmlich hinzugezogen wurden.
https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt/bergbau/ich-als-nachbar/akteneinsicht
Den kompletten Artikel 29 aus dem bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz finden Sie am Ende dieses Beitrages. Die meisten Bundesländer haben diesen Wortlaut (Artikel 29).
Wie die Stadt Darmstadt mitteilt, gilt der Anspruch auf Akteneinsicht während des Verfahrens. Genau hier liegt das Problem. Um Akteneinsicht zu bekommen, müssten Sie also erst einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen. Ergeben sich jetzt aus der Akteneinsicht Hinweise, dass eine kurzfristige MPU, also innerhalb von ca. 3 Monaten, nicht erfolgversprechend ist, müssen Sie entweder die Frist zur Vorlage der MPU verlängern lassen, oder den Antrag wieder zurückziehen.
Manche Fahrerlaubnisbehörden gewähren im Einzelfall allerdings auch Akteneinsicht, ohne dass ein Antrag gestellt wird. Es gilt also, sich zunächst bei der Behörde zu informieren, unter welchen Voraussetzungen Akteneinsicht gewährt wird.
Wie erhalten Sie die Daten aus der Akte?
Wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen, um Akteneinsicht zu nehmen, können Sie sich schriftliche Notizen machen. Auch können Sie darum bitten, verschiedene Inhalte kopieren zu lassen. Manche Behörden machen das bereitwillig und andere wiederum sehr ungern, oder auch gar nicht. Es kann auch vorkommen, dass Kopien aus der Strafakte verweigert werden, da diese von der Staatsanwaltschaft nur zum internen Gebrauch übermittelt wurden.
Alternativ können Sie auch einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen. Dieser erhält dann die komplette Führerscheinakte und kann Ihnen diese kopieren. Auch hier kann es vorkommen, dass selbst dem Anwalt die Akteneinsicht verwährt wird, wenn noch kein Verfahren eröffnet wurde, also noch kein Antrag gestellt wurde.
Viele Führerscheinstellen haben die Akten bereits digitalisiert. Dann besteht die Möglichkeit, die komplette Akte in Form von PDF Dokumenten zu erhalten. Meist erhalten Sie dann die Möglichkeit, sich die Dokumente über einen passwortgeschützten Downlaodserver herunterzuladen. Die erhobenen Gebühren betragen hierfür ca. 15.00 €.
Fazit:
Die Akteneinsicht kann in manchen Fällen sehr wichtig sein, um sich entsprechend auf die MPU vorzubreiten. Allerdings ist es je nach Führerscheinstelle gar nicht so einfach, an die gesamten Informationen aus der Akte zu kommen.
Wenn Sie allerdings auch nur den geringsten Zweifel haben, ob Ihnen alle Informationen bekannt sind, die auch der Gutachter durch die Führerscheinakte erhält, sollten Sie sich auf jeden Fall bemühen, die Akte einzusehen.
Hier noch die entsprechenden Artikel aus dem bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz:
Art. 29
Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäftsräume hinausgegeben werden. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-29
Art. 14
Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.