Lesezeit: 2 Minuten

Letztes Update am 19. März 2021 von Martin Formann

BVerwG 3 C 3.20 – Urteil vom 17. März 2021

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.03.2021 entschieden, dass eine MPU schon ab 1,1 Promille gefordert werden kann, wenn Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Eine solche Tatsache sei gegeben, wenn ab einem Promillewert von 1,1 oder mehr keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Im Urteil vom 05.04.17 (AZ. 3 C 24 15) hat das Bundesverwaltungsgericht noch entschieden, dass nur, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen, eine MPU bei Ersttätern auch unterhalb von 1,6 Promille gefordert werden kann.

Jetzt kann eine solche zusätzliche Tatsache von einer Führerscheinstelle damit begründet werden, dass im ärztlichen Untersuchungsbericht bei der Blutentnahme keine Ausfallerscheinungen angegeben wurden.

Autofahrer, die bei einer Promillefahrt erwischt wurden, versuchen sich meist bei der ärztlichen Untersuchung zusammenzureißen, um einen möglichst „nüchternen“ Eindruck zu hinterlassen. Das kann nun dazu führen, dass nun im Wiedererteilungsverfahren eine MPU angeordnet wird. Wer sich allerdings betrunken gibt, um einer möglichen MPU entgegen zu wirken, wird dann wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt. Dies wiederum führt dazu, dass das Strafmaß erhöht und die verhängte Sperrfrist verlängert werden kann.

Die Führerscheinbehörden werden zukünftig vermehrt die Strafakte anfordern, wenn eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt vorliegt. Die Strafakte enthält den Untersuchungsbericht vom Arzt und gibt Auskunft, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erkannt wurden. Es bleibt abzuwarten, wie dann leichte Ausfallerscheinungen bewertet werden.

Auch bleibt abzuwarten, inwieweit sich dieses Urteil auch auf das Führen von Fahrerlaubnis freien Fahrzeugen,  wie Fahrrad und E-Scooter, auswirken. Man darf aber davon ausgehen, dass nach § 13 FeV, Abs. 2 Buchstabe e) auch hier eine MPU gefordert wird, wenn ein Promillewert von 1,1 oder mehr erreicht wurde, ohne entsprechende Ausfallerscheinungen.

Der Buchstabe e) lautet:

sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Bisher war die Teilnahme mit einem Fahrzeug und einer entsprechenden Alkoholisierung (1,6 Promille und mehr) Bedingung für die Anordnung einer MPU, da unter diesen Bedingungen der Verdacht auf Alkoholmissbrauch begründet werden konnte. Unter Umständen könnte das Urteil sogar bedeuten, dass eine Teilnahme mit einem Fahrzeug gar nicht mehr erforderlich ist, um eine MPU auferlegt zu bekommen. Gelangt die Behörde zu der Kenntnis, dass aufgrund einer polizeilichen Untersuchung, wegen was auch immer, ein Promillewert von 1,1 oder mehr festgestellt wurde, ohne Ausfallerscheinungen zu erkennen, kann die Behörde nun den Verdacht auf Alkoholmissbrauch begründen und Eignungszweifel anmelden. Diese Eignungszweifel müssten dann durch eine positive MPU ausgeräumt werden.

Die Fragestellung würde dann möglicherweise wie folgt lauten:

Kann der Untersuchte trotz Hinweise auf Alkoholmissbrauch Fahrzeuge der Klassen (…) sicher führen?

Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass der Untersuchte Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen wird?

Hier der Link zu der Pressemitteilung des BVerwG Leipzig:

Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht: https://www.bverwg.de/pm/2021/18